Definitionsfragen zur Vollgeschossigkeitsberechnung im KG

gefunden am 01.05.2008

Hallo Forum, ich habe zwei Definitionsfragen zur Vollgeschossigkeitsberechnung im KG. Aus LBO-BW: § 2 Begriffe (6) Vollgeschosse sind Geschosse, die mehr als 1,4 m ? die im Mittel gemessene Gel?eoberfl?e hinausragen und, von Oberkante Fu?oden bis Oberkante Fu?oden der dar?liegenden Decke oder bis Oberkante Dachhaut des dar?liegenden Daches gemessen, mindestens 2,3 m hoch sind. Die im Mittel gemessene Gel?eoberfl?e ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der H?lage der Gel?eoberfl?e an den Geb?eecken. Keine Vollgeschosse sind 1. Geschosse, die ausschlie?ich der Unterbringung von haustechnischen Anlagen und Feuerungsanlagen dienen, 2. oberste Geschosse, bei denen die H?von 2,3 m ? weniger als drei Viertel der Grundfl?e des darunterliegenden Geschosses vorhanden ist. Hohlr?e zwischen der obersten Decke und dem Dach, deren lichte H?geringer ist, als sie f?ufenthaltsr?e nach § 34 Abs. 1 erforderlich ist, sowie offene Emporen bis zu einer Grundfl?e von 20 m² bleiben au?r Betracht. 1. Wird der Abstand zwischen der Gel?eoberfl?e und dem Fertigfu?oden OG oder zwischen Gel?eoberfl?e und Unterkante Kellerdecke gemessen und dann gemittelt? 2. Ist hier die nat?che Gel?eoberfl?e oder die die nach der Baufertigstellung gemeint? Vielen Dank schon mal im Voraus. Gru?Alexander

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